Warnmarkierungen

Warnmarkierungen werden allgemein eingesetzt, um Fahrzeuge oder Gefahrenstellen und -bereiche gut sichtbar zu kennzeichnen und somit das Unfallrisiko zu minimieren. Dazu zählen:
Kfz-Warnmarkierungen
Konturmarkierungen
Container-Warnmarkierungen
Leitkegel
Warnflaggen für Hubladebühnen

(mehr dazu im Text unten)

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Warnmarkierungen

Warnmarkierungen werden allgemein eingesetzt, um Fahrzeuge oder Gefahrenstellen und -bereiche gut sichtbar zu kennzeichnen und somit das Unfallrisiko zu minimieren. Dazu zählen:
Kfz-Warnmarkierungen
Konturmarkierungen
Container-Warnmarkierungen
Leitkegel
Warnflaggen für Hubladebühnen

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Kfz Warnmarkierungen

Fahrzeuge mit Sonderrechten nach Straßenverkehrsordnung § 35 (6) müssen diese mit rot-weißer Warnmarkierungsfolie gemäß DIN 30710 gekennzeichnet sein. Die Reflexionsklasse muss mindestens RA2/C betragen.

Konturmarkierungen

Retroreflektierende Konturmarkierungen gemäße ECE 104 kennzeichnen die Umrisse von LKW, Anhängern oder Aufliegern. Die Konturmarkierung ist für Festaufbauten sowie für Planenaufbauten erhältlich. Die Seiten werden mit weißer oder gelber Konturmarkierungen versehen und das Heck mit roter.

Container-Warnmarkierungen

Im öffentlichen Raum müssen Container mit rot-weißer Warnmarkierung gekennzeichnet werden. Im Shop erhalten Sie selbstklebende Sets mit je 4 linksweisende und 4 rechtsweisende Streifen.

Leitkegel

Leitkegel (auch als Pylonen bezeichnet) werden zum Absichern von Unfall- oder Gefahrenstellen eingesetzt.

Warnflaggen für Hubladebühnen

Hubladebühnen, auch Ladebordwand genannt, müssen mit einer entsprechenden Warnmarkierung gemäß § 53b StVZO gekennzeichnet werden. Warnmarkierungen für Hubladebühnen gibt es in verschiedenen Ausführungen: Als links- oder rechtsweisende Variante, sowie mit oder ohne Halterung aus Kunststoff oder Aluminium. Sie haben die Wahl! Unsere retroreflektierenden Warnflaggen sind bauartgeprüft und werden mit dem entsprechenden Befestigungsmaterial geliefert. Diese Warnmarkierungen für Hubladebühnen entsprechen dem § 53b StVZO (Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbaugeräten und Hubladebühnen)

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