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Augenspüllösung

Das ADR-Abkommen schreibt für den Gefahrguttransport aller Klassen (mit Ausnahme der 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3) das Mitführen einer Augenspülflüssigkeit vor. Diese kann zum Beispiel eine dem Schutzziel entsprechende Kochsalz- oder Phosphatpufferlösung sein. Da sie als Erste-Hilfe-Maßnahme wichtig essenziell sind, stellen sie meist einen Teil des Gefahrgutkoffers dar.

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